Spielplatzgeräte- Wartung und Instandsetzung
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| Wir bieten Ihnen eine fachgerechte Spielplatzgerätewartung und Instandsetzung. | |
| Wir beseitigen Schäden die durch Verschleiß, Witterung, Vandalismus, Verrottung oder Korrosion entstehen. | |
| Unser Now-How mit über 20 Jahren Berufserfahrung. Kompetent und zuverlässig. | |
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Wissenswertes :
Die Verkehrssicherungspflicht.
Eine Verkehrssicherungspflicht bzw. Verkehrspflicht ist in Deutschland eine
deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen, deren
Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823 ff. BGB führen kann.
Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die
notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen um Schäden anderer zu
verhindern.
Betreiber von Spielplatzanlagen
sind für die Verkehrssicherheit ihrer Spielplatzanlage verantwortlich. Somit
auch für die Instandhaltung von Anlage, Mobiliar und Spielplatzgeräte.
Bürgerliches Gesetzbuch, Schadensersatzpflicht § 823.
1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit,
die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich
verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz
eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes
ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die
Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Kennzeichnung Spielplatzgeräte.
Spielplatzgeräte für den öffentlichen Bereich sind verpflichtend mit
einer Plakette gekennzeichnet. Auf dieser Plakette findet sich ausgeschrieben
die „DIN 1176“, wie auch der Name und Adresse des Geräteherstellers.
Spielplatzgeräte die beispielsweise in Baumärkte angeboten werden, sind mit
dem GS (Geprüfte Sicherheit) Zeichen gekennzeichnet. Diese Geräte sind jedoch nur
für den privaten Bereich, nicht für den öffentlichen Bereich bestimmt. Für
diese Geräte gilt die abgeschwächte Norm DIN 71.
Hinweis:
Mit der zurückgezogenen nationalen Normreihe DIN 7926 wurden erstmals für Deutschland einheitliche sicherheitstechnische Festlegungen für Spielplatzgeräte als Regeln der Technik veröffentlicht. Diese nationalen Festlegungen gelten mittlerweile nur noch für Spielplatzgeräte die bis Oktober (DIN 7926-1) bzw. November (DIN 7926-2, DIN 7926-3, DIN 7926-4) 1998 gefertigt bzw. aufgestellt worden sind (Bestandsschutz). Bei Reparaturen, Austausch von Ersatzteilen und Ersatz einfacher Bauteile ist bei so genannten Altgeräten das bis Oktober/November 1998 geltende sicherheitstechnische Niveau aufrecht zu erhalten. Werden allerdings wesentliche Teile, wie z.B. komplette Leitern, komplette Brüstungen, komplette Hängebrücken, komplette Kletternetze etc., ausgetauscht oder ersetzt, sind auf jeden Fall die sicherheitstechnischen Festlegungen der Normreihe DIN EN 1176 zu beachten und die gerätespezifischen Anforderungen zu erfüllen. Bestandsschutz gilt auch dann, wenn ein der zurückgezogenen DIN 7926 entsprechendes Spielplatzgerät umgesetzt, d.h. an einen anderen Standort eingebaut wird. Anforderungen an den Fallraum und die Stoßdämpfung des Bodens im Verhältnis zur freien Fallhöhe richten sich dann nach DIN EN 1176 und DIN EN 1177.
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