StartseiteKontaktLeistungen

Unsere Leistungen:

HU Jahreshauptinspektion  

Monatsinspektion

Gutachtenerstellung

Wartung und Instandsetzung

Spielplatzgeräte

Fallschutz- Bodensysteme

Spiel- und Fallschutzsand

Allgemein:

Mängelfotos

Info Downloads

Seminar

Impressum

.

 

Spielplatzinspektion DIN EN 1176

... Inspektion ist eine prüfende Tätigkeit im Sinne einer Kontrolle.
Die Inspektion dient  dabei der Feststellung des ordnungsgemäßen Zustandes
eines Gegenstandes, eines Sachverhaltes oder einer Einrichtung. 
Freiflächen- und Spielplatzgeräteinspektion, Funktions- und Stabilitätskontrolle. 
  • Jegliche Anbau- und Konstruktionsteile, Standpfosten im Erdreich.
  • Verschleißteile, auch nicht einsehbare Verschleißteile. 
  • Zäune, Wege, Begrenzungen.
  • Bolz- und Freiflächen.
  • Mobiliar.
  • Fallschutzmaterialien.
  • Visuelle Spielsandkontrolle. (Hygiene & Füllstand). 
  • Auf Anfrage Wasser- und Sandproben zur Schadstoffermittlung.
  • Kontrolldokumentation und Maßnahmeempfehlung zu Ihren Unterlagen.

Geprüfte Sachverständige für die Sicherheit auf Ihrer Spielplatzanlage.

Fordern Sie hier Ihr Kostenangebot an:
 
 Mehrfachauswahl möglich:
Spielplatz HU, Einmalige Jahreshauptinspektion 
Monatsinspektion (12x im Jahr)
Inspektion nach Montage und Aufbau (Gutachten)
 
Anzahl Ihrer Spielplätze:  (Nicht Spielplatzgeräte)
 Firma / Einrichtung:
 Ihr Name:
 Straße:
 Hausnummer:
 Postleitzahl:
 Ort:
 Ihre Email:
 Ihre Faxnummer:
 Ihre Telefonnummer:
 
Ihre Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.
Bitte Sicherheitscode 5645 eingeben:

 

Wissenswertes :

Die Verkehrssicherungspflicht.
Eine Verkehrssicherungspflicht bzw. Verkehrspflicht ist in Deutschland eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823 ff. BGB führen kann. Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen um Schäden anderer zu verhindern.

Betreiber von Spielplatzanlagen 
sind für die Verkehrssicherheit ihrer Spielplatzanlage verantwortlich, somit für die Instandhaltung von Anlage, Mobiliar und Spielplatzgeräte.

Bürgerliches Gesetzbuch, Schadensersatzpflicht § 823.
1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Kennzeichnung Spielplatzgeräte.
Spielplatzgeräte für den öffentlichen Bereich sind verpflichtend mit einer Plakette gekennzeichnet. Auf dieser Plakette findet sich ausgeschrieben die „DIN EN 1176“, wie auch der Name und Adresse des Geräteherstellers. Spielplatzgeräte die beispielsweise in Baumärkte angeboten werden, sind u.a. mit dem GS (Geprüfte Sicherheit) Zeichen gekennzeichnet. Diese Geräte sind ausschließlich nur für den privaten Bereich, nicht für den öffentlichen Bereich bestimmt. Für diese Geräte gilt die abgeschwächte Norm DIN 71.

Hinweis: 

Mit der zurückgezogenen nationalen Normreihe DIN 7926 wurden erstmals für Deutschland einheitliche sicherheitstechnische Festlegungen für Spielplatzgeräte als Regeln der Technik veröffentlicht. Diese nationalen Festlegungen gelten mittlerweile nur noch für Spielplatzgeräte die bis Oktober (DIN 7926-1) bzw. November (DIN 7926-2, DIN 7926-3, DIN 7926-4) 1998 gefertigt bzw. aufgestellt  worden sind (Bestandsschutz). Bei Reparaturen, Austausch von Ersatzteilen und Ersatz einfacher Bauteile ist bei so genannten Altgeräten das bis Oktober/November 1998 geltende sicherheitstechnische Niveau aufrecht zu erhalten. Werden allerdings wesentliche Teile, wie z.B. komplette Leitern, komplette Brüstungen, komplette Hängebrücken, komplette Kletternetze etc., ausgetauscht oder ersetzt, sind die sicherheitstechnischen Festlegungen der Normreihe DIN EN 1176 zu beachten und die gerätespezifischen Anforderungen zu erfüllen. Bestandsschutz gilt auch dann, wenn ein der zurückgezogenen DIN 7926 entsprechendes Spielplatzgerät umgesetzt, d.h. an einen anderen Standort eingebaut wird. Anforderungen an den Fallraum und die Stoßdämpfung des Bodens im  Verhältnis zur freien Fallhöhe richten sich dann nach DIN EN 1176 und DIN EN 1177.

Spielplatzwartung.com ® 
  • Mitglied im Bundesverband der Spielplatzgeräte und Freizeitanlagen  Hersteller e.V.            
  • Mitglied im Bundesverband Deutscher Sachverständiger des Handwerks e.V.
  • Mitglied der Industrie und Handelskammer.

Seite empfehlen: